Satzung der Spielgemeinschaft
§1
Name und Sitz
Die am 2.September gegründete Spielgemeinschaft führt folgenden Namen:
Freie Bouleschaft Buchholz / Ditmarschen
Sitz der Spielgemeinschaft ist die Gemeinde Buchholz/Dithmarschen
Geschäftsjahr der Spielgemeinschaft ist das Kalenderjahr
§2
Zweck der Spielgemeinschaft
Die Spielgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
Zweck der Spielgemeinschaft ist die Jugend und Altenhilfe im Sinne des §52 Abs.2 Nr.4AO bezogen auf das Boule Spielen und dessen Verbreitung
Erwachsene Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingsstunden für und Jugendliche, Teilnahme an regionalen Bouleturnieren und nach Eignung an Punktspielen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht
Durch die Unterstützung körperlich eingeschränkter Personen beim Boulespiel
Durch Förderung im Rollstuhl sitzender Personen beim Boulespiel
Durch Förderung der Jugend beim Boulespiel mit dem Ziel der Ligareife
5.Die Spielgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke
Mittel der Spielgemeinschaft dürfen ausschließlich für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Spielgemeinschaft.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Spielgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Selbstlose Tätigkeit
Die Spielgemeinschaft verfolgt keinerlei Eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Zweck der Spielgemeinschaft
Sämtliche Mittel der Spielgemeinschaft dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile der Spielgemeinschaft an Mitglieder der Spielgemeinschaft sind ausgeschlossen.
§5
Verbot und Begünstigung
Begünstigung an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung, die dem Zweck der Spielgemeinschaft fremd sind, sindausgeschlossen.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Folgende Personen können Mitglied werden:
Natürliche Personen
Juristische Personen ( im Sinne der Betreuung Behinderter )
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus der Spielgemeinschaft ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Spielgemeinschaft verstoßen oder durch persönliches Verhalten die Harmonie langfristig stören, können von der Spielgemeinschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung
.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen der Spielgemeinschaft
§7
Beiträge
Die Spielgemeinschaft wird durch die Mitgliederversammlung über die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe beschließen. Werden Beiträge erhoben so sind alle Mitglieder verpflichtet den Beitrag im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten.
Die Spielgemeinschaft wird durch einen Internetauftritt veröffentlicht um so auf sich Aufmerksam zu machen und Mitglieder zu werben. Sollten hierdurch Kosten anfallen so werden diese durch Umlage beglichen. Auf der Internetseite der Gemeinde wird ebenfalls auf die Spielgemeinschaft hingewiesen.
§8
Besonderheiten
Der Spielgemeinschaft wird von der Gemeinde eine Spielfläche zur Verfügung gestellt welche der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich ist. Es ist beschlossen dass die Spielgemeinschaft an den folgenden Tagen ein Vorrecht hat:
Donnerstags von 14 – 20 Uhr
(Dienstags ist in Vorbereitung)
Sonntags von 13 – 17 Uhr nach Vereinbarung
Die Trainingszeiten werden auf unserer Internetseite bekannt gegeben.
Weiter werden der Spielgemeinschaft Sanitäre Anlagen in der Turnhalle (Toiletten) zur Verfügung gestellt welche durch einen „Transponder“ Zutritt erlauben. Für den Transponder und die Nutzung der Toiletten ist bei der Gemeinde eine Unterschrift abzuleisten mit der Pflicht der Reinhaltung bezogen auf die eigenen Mitglieder. Pflege und Reinhaltung beziehen sich auch auf die Boule Anlage. Für Schäden welche durch weitere Nutzer der sanitären Anlagen entstehen können Mitglieder der Boulegemeinschaft nicht herangezogen werden. Dieses gilt im Einzelfall zu prüfen.
§9
Organe der Spielgemeinschaft
Die Organe der Spielgemeinschaft sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Spielgemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail Unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand in einen offizielle oder in einen inoffiziellen Teil unterteilt werden falls Mitglieder in anderen Vereinigungen Mitglied sind. Auch kann der Vorstand Gäste zulassen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Spielgemeinschafts-Zwecks benötigt eine ¼ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sollte kein Schriftführer anwesend sein, so wird von der Mitgliederversammlung ein neuer gewählt.
.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
zu §10
Mitgliederversammlung
11. Anträge können gestellt werden von
Jedem erwachsenen Mitglied
Vom Vorstand
Anträge müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Spielgemeinschaft eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden / Presse und Öffentlichkeitsarbeit
dem Kassenwart
dem Sport- und Gerätewart
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Spielgemeinschaft durch je zwei der vorstehend benannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§12
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die Spielgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten der Spielgemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäftedie Entlastung des Vorstandes.
§14
Auflösung, Anfall des Vermögens der Spielgemeinschaft
Die Spielgemeinschaft kann mit ½ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ( oder Kassenwart ). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Mitglieder der Spielgemeinschaft als Liquidatoren zu benennen.
Sollte die Spielgemeinschaft aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen der Spielgemeinschaft, sofern es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
Erster amtierender Bürgermeister der Gemeinde Buchholz/Dithmarschen
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§15
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 8.09.2018 in der Mitgliederversammlung der Spielgemeinschaft „Freie Bouleschaft“ beschlossen worden und tritt nach
Unterzeichnung der Vorstandsmitglieder in Kraft.
Als spätere Option behalten wir uns vor, die Spielgemeinschaft als e.V. in das Vereinsregister einzutragen.
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Nantzstraße 3-5
DEU-25712 Burg
Tel. +49 (0) 4825/8262
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